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   LG Stuttgart, 25.10.2018 - 6 O 175/17   

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https://dejure.org/2018,36086
LG Stuttgart, 25.10.2018 - 6 O 175/17 (https://dejure.org/2018,36086)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2018 - 6 O 175/17 (https://dejure.org/2018,36086)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - 6 O 175/17 (https://dejure.org/2018,36086)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz im Abgasskandal: Porsche muss Cayenne zurücknehmen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Porsche muss Auto mit Abschaltvorrichtung zurücknehmen

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    LG Stuttgart verurteilt Porsche zur Rücknahme eines Cayenne-Schummel-Diesel

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.10.2018 - 6 O 175/17
    Maßgeblich sind sämtliche Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 20.12.2011-VI ZR 309/10, Rn. 10 ff.; Wagner in Münchner Kommentar, BGB, § 826 Rn. 33).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.10.2018 - 6 O 175/17
    Nach der unstreitig erfolgten Ablehnung durch die Beklagte war offenkundig, dass die Beklagte nicht bereit ist, das Fahrzeug zurückzunehmen (vergleiche Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 295 Rn. 4 mit Verweis aufBGH NJW 17, 1823, Rn.30).
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.10.2018 - 6 O 175/17
    Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, Rn. 16).
  • BGH, 16.08.2016 - VI ZR 634/15

    Krankenhaushaftung: Sekundäre Darlegungslast des Krankenhausträgers bei

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.10.2018 - 6 O 175/17
    Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht, eine nähere Substantiierung nicht möglich oder unzumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Beschluss vom 16.8.2016 - VI ZR 634/15, Rn. 14, mit weiterem Nachweis auf die Rechtsprechung des BGH).
  • BGH, 19.10.2016 - IV ZR 521/14

    Private Unfallversicherung: Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.10.2018 - 6 O 175/17
    Das Ereignis muss im Allgemeinen und nicht nur unter besonderen, eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., vor § 249 Rn. 26, mit Verweis auf BGH NJW 2005, 1420; 17, 263).
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus LG Stuttgart, 25.10.2018 - 6 O 175/17
    Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH vom 19.7.2004 - II ZR 402/02, Rn. 42).
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